Fehlen wegen Erkrankung:

Alle Schüler/-innen haben sich spätestens am zweiten Fehltag in der Schule zu melden (i.A. telefonisch).
Nach Beendigung des Fernbleibens (innerhalb von zwei Tagen) ist eine schriftliche Entschuldigung der Eltern (bei volljährigen eine eigene) abzugeben.
Bei längerer Krankheit ist spätestens nach zwei Wochen eine schriftliche Zwischenmitteilung in der Schule abzugeben.

Abmeldung wegen Krankheit während des Unterrichts:

Abmeldungen während des Unterrichtstages wegen Krankheit erfolgen für Schüler/-innen immer bei der unterrichtenden Lehrkraft. Die Fachlehrkraft informiert ggf. die Eltern.

Beurlaubung vom Unterricht:

Beurlaubungen können auf Antrag gewährt werden, wenn Gründe entsprechend der VV-Schulbetrieb Abschnitt 8 Absatz (2) vorliegen. Der Antrag ist rechtzeitig (mindestens eine Woche vorher) schriftlich einzureichen.

Dabei kann das Formular, das im Sekretariat zur Verfügung steht benutzt werden. Der Antrag kann bei nichtvolljährigen Schülern nur von den Eltern gestellt werden, volljährige Schüler dürfen den Antrag selbst stellen.

Die Entscheidung über die Beurlaubung trifft bis zu drei Tagen im Schuljahr der Klassenleiter/Tutor, darüber hinaus der Schulleiter.

Der Antrag ist generell über den Klassenleiter/Tutor zu stellen und bei Weiterleitung an den Schulleiter mit einem Befürwortungsvermerk zu versehen.
Bei Beurlaubungen aus religiösen Gründen ' VV-Schulbetrieb Abschnitt S Absatz (3)) ist kein Antrag notwendig.

Der Klassenleiter/Tutor ist mindestens drei Tage vorher zu informieren. Diese Tage zählen nicht zu den obigen Beurlaubungen.
Werden Mitteilungs- und Vorlagepflichten verletzt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.
Verantwortlich für die Überwachung ist der Klassenleiter/Tutor.

Vorgehen bei unentschuldigtem Fehlen:

Fehlt ein minderjähriger Schüler/-in dreimal innerhalb eines Monats (auch teilweise) oder an drei aufeinanderfolgenden Tagen unentschuldigt sind die Eltern durch den Klassenleiter/Tutor schriftlich zu informieren und es ist ein Gesprächstermin zu vereinbaren.

Das Gespräch mit Eltern und Schülern ist zu protokollieren und dem Schulleiter mit der Kopie des Informationsschreibens für die Schülerakte zu übergeben.
Mit volljährigen Schülern/Schülerinnen ist ein Gespräch mit Protokoll durch den Tutor zu führen.

Fehlen Schüler/-innen der GOST

  • innerhalb von zwei Monaten an 3 Tagen ganz oder teilweise unentschuldigt oder
  • innerhalb von sechs Monaten an 5 Tagen ganz oder teilweise unentschuldigt (Ferienzeiten bleiben unberücksichtigt)

ist ein Gespräch mit Tutor und Schulleiter zu vereinbaren, (verantwortlich Tutor) und die Androhung der Verweisung wird i.A. ausgesprochen.
Das Gespräch wird protokolliert. Der Schüler wird nach dem Gespräch nochmals schriftlich auf die Folgen seines Verhaltens aufmerksam gemacht.


Fehlen Schüler der GOST

  • innerhalb von zwei Monaten an 6 Tagen ganz oder teilweise unentschuldigt oder
  • innerhalb von sechs Monaten an 10 Tagen ganz oder teilweise unentschuldigt (Ferienzeiten bleiben unberücksichtigt)

erfolgt eine Vorladung des Schülers zur Lehrerkonferenz um über einen Antrag der Verweisung von der Schule zu entscheiden und die Möglichkeit der Anhörung einzuräumen (verantw. Tutor in Absprache mit dem Schulleiter).